§ 234 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

§ 234.

Das Postamt hat dem Medieninhaber (Verleger) über sein Verlangen die bei der Aufgabe zu entrichtenden Gebühren für Tageszeitungen und Wochenblätter zu stunden. Die Gebühren sind nicht zu stunden, wenn ihre Einbringung nicht gesichert ist. Die gestundeten Gebühren sind dem Medieninhaber (Verleger) vom Verlagspostamt bis zum Zehnten des folgenden Monats schriftlich bekanntzugeben und vom Medieninhaber (Verleger) binnen zwei Wochen von dem ihrer Bekanntgabe folgenden Tag an zu entrichten. Die Entrichtung kann auch durch Überweisung erfolgen. Wenn dem Medieninhaber (Verleger) bereits für eine andere von ihm verlegte Zeitung die Gebühren gestundet werden, sind vom Postamt auch die Gebühren für Monatsschriften zu stunden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146134

alte Dokumentnummer

N9195722814L

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