§ 234 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 234.

(1) Zur Anfechtung des Vertheilungsbeschlusses mittels Recurs sind der Verpflichtete und die zur Vertheilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß §. 213 zustehenden Widerspruchsrechtes befugt. Auf Anfechtungsgründe, die zwar mittels Widerspruches hätten geltend gemacht werden können, aber bei der Vertheilungstagsatzung nicht vorgebracht wurden, ist keine Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Bestimmungen des §. 233 sind auch auf die Entscheidung über den Recurs anzuwenden.

Schlagworte

Verteilungsbeschluß, Meistbotsverteilungsbeschluß, Rekurs,

Verteilungstagsatzung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021157

alte Dokumentnummer

N2189616957T

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