§ 234 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

Rekurs gegen Verteilungsbeschluss

§. 234.

(1) Zur Anfechtung des Vertheilungsbeschlusses mittels Recurs sind der Verpflichtete und die zur Vertheilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß §. 213 zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.

(2) Die Bestimmungen des §. 233 sind auch auf die Entscheidung über den Recurs anzuwenden.

Schlagworte

Verteilungsbeschluss, Meistbotsverteilungsbeschluss, Rekurs,

Verteilungstagsatzung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009603

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