§ 233 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 07.3.2001

Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes

§ 233

(1) § 233.Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld

  1. 1. mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt, befördert, außer dem im § 232 Abs. 2 genannten Fall von einem anderen übernimmt oder sich sonst verschafft oder
  2. 2. als echt und unverfälscht ausgibt,

    ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat an nachgemachtem oder verfälschtem Geld im Nennwert von mehr als 500 000 S begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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