Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
Abschnitt 9: Schutz der Koalitionsfreiheit
§ 233
Den Dienstnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.
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