§ 233 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

8. Abschnitt

Kosten

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 233.

Sofern sich aus diesem Gesetz oder aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Abgabenbehörden von Amts wegen zu tragen.

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