§ 233 IO

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.2003

Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen

§ 233.

Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen (“netting agreements") ist ausschließlich das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anzuwenden ist.

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