§ 233 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Pfandleihbücher

§ 233.

(1) Die Pfandleiher haben ein Pfandleihbuch zu führen, in das jedes abgeschlossene Geschäft genau einzutragen ist. Für die Verpfändung von Juwelen, Gold- und Silberwaren oder für die Belehnung von Wertpapieren ist ein eigenes Pfandleihbuch zu führen.

(2) Die Pfandleihbücher, die sowohl in Karteiform als auch automationsunterstützt geführt werden dürfen, sind nach einem Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung, der Art ihrer Führung und der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres festzulegen, auf welche Weise den im Abs. 1 und 2 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird.

(4) Die Pfandleiher sind verpflichtet, die Pfandleihbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(5) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die Pfandleihbücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Schlagworte

Goldware

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080668

alte Dokumentnummer

N5199324885J

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