Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 27/2006
§ 232t
Auskunftspflicht
Die Dienstgeberinnen und Dienstgeber und alle Beschäftigten der betroffenen Betriebe haben der Gleichbehandlungskommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)