§ 232t LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.2006

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 27/2006

§ 232t

Auskunftspflicht

Die Dienstgeberinnen und Dienstgeber und alle Beschäftigten der betroffenen Betriebe haben der Gleichbehandlungskommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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