§ 232s LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.2006

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 27/2006

§ 232s

Veröffentlichung

Die Kommission hat ihre Gutachten sowie rechtskräftigen Urteile, die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen. Ebenso ist die Nichtbeachtung einer Aufforderung gemäß § 232g Abs. 3 durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.

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