§ 232p LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.2006

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 27/2006

§ 232p

Entlohnungskriterien

Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung haben bei der Regelung der Entlohnungskriterien den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit oder eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, zu beachten und dürfen weder Kriterien für die Beurteilung der Arbeit der Frauen einerseits und der Arbeit der Männer andererseits vorschreiben, die zu einer Diskriminierung führen, noch Kriterien vorschreiben, die zu einer Diskriminierung wegen eines in § 232i Abs. 2 genannten Grundes führen.

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