Vollziehung
§ 232
(1) § 232.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 37 Abs. 5, 38 Abs. 5 und 39 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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