§ 232 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

2. Amtsverrichtungen des Vorsitzenden und des Gerichtshofes während der Hauptverhandlung

§ 232.

(1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung.

(2) Er ist verpflichtet, die Ermittelung der Wahrheit zu fördern, und hat dafür zu sorgen, daß Erörterungen unterbleiben, die die Hauptverhandlung ohne Nutzen für die Aufklärung der Sache verzögern würden.

(3) Er vernimmt den Angeklagten und die Zeugen und bestimmt die Reihenfolge, in der die Personen zu sprechen haben, die das Wort verlangen.

(4) Wenn mehrere Anklagepunkte vorliegen, kann er verfügen, daß über jeden oder über einzelne davon abgesondert zu verhandeln sei.

Schlagworte

Ermittlung

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030537

alte Dokumentnummer

N2197523890S

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