§ 232 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Verbot der Weiterverpfändung

§ 232.

(1) Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden.

(2) Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen sind verboten.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082495

alte Dokumentnummer

N5199434757J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)