§ 232 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

§ 232.

Rückzahlung und Löschung durch den Kostenbeamten.

(1) Sind Gebühren oder Kosten zurückzuzahlen oder ist eine Eintragung im Kostenvorschreibungsbuch aus anderen Gründen als denen des § 227 Abs. 1 lit. a bis e zu löschen, so hat der Kostenbeamte die Rückzahlung oder Löschung zu verfügen, sofern hiefür nicht eine andere Regelung getroffen ist.

(2) Hiefür hat der Kostenbeamte die “Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung" nach GeoForm. Nr. 57 zu verwenden.

(3) Die Erledigung darf nur in Urschrift und einer Ausfertigung im Durchschreibeverfahren hergestellt werden. Die Urschrift ist ohne Ordnungsnummer und Seitenzahl vorne in den Akt einzulegen. Die Ausfertigung ist, falls der Betrag beim Rechnungsführer eingezahlt oder in Gerichtskostenmarken entrichtet wurde, dem Rechnungsführer des Gerichtes zu übergeben, wenn der Betrag bei der Einbringungsstelle vorgeschrieben ist, dieser zu übersenden. In Spalte 3 sind sämtliche eingezahlten, im Kostenvorschreibungsbuch vorgeschriebenen oder in Gerichtskostenmarken entrichteten Beträge, die der Zahlungspflichtige in derselben Rechtsache zu entrichten hat, anzugeben. In Spalte 4 ist der Anlaß der Rückzahlung oder Löschung zu vermerken.

(4) Der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) prüft die Übereinstimmung der Eintragungen in Spalte 3 mit der Amtsrechnung (der Tagesnachweisung und dem Kostenvorschreibungsbuch) und bestätigt die Richtigkeit. Weist die “Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung Mängel auf, so hat sie der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) dem Kostenbeamten zur Verbesserung zurückzustellen. Bestehen gegen die Richtigkeit der Verfügung Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) den Kostenbeamten hierauf aufmerksam zu machen. Bei Meinungsverschiedenheiten hat der Rechnungsführer dem Gerichtsvorsteher, der Leiter der Einbringungsstelle dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zu berichten.

(5) Bestehen gegen die Durchführung der Verfügung keine Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) die erforderlichen Rückzahlungen oder Löschungen vorzunehmen. Bei Rückzahlungen sind die Bestimmungen des § 248 Abs. 5 und 6 zu beachten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)