§ 232 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Rückzahlung und Löschung durch den Kostenbeamten.

§ 232.

(1) Sind Gebühren oder Kosten zurückzuzahlen oder ist eine Eintragung im Register aus anderen Gründen als jenen des § 227 Z 1 bis 4 zu löschen, so hat der Kostenbeamte - ausgenommen in den Fällen des § 231 Abs. 2 - die Rückzahlung oder Löschung mit “Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung" nach GeoForm. Nr. 57 zu verfügen.

(2) Die Erledigung darf nur in Urschrift und einer Ausfertigung im Durchschreibeverfahren hergestellt werden. Die Urschrift ist ohne Ordnungsnummer und Seitenzahl vorn in den Akt einzulegen. Die Ausfertigung ist dem Rechnungsführer des Gerichts zu übergeben, wenn aber mit der Einbringung des Betrags bereits die Einbringungsstelle befasst ist, dieser zu übersenden. Im Register ist der Grund der Rückzahlung oder Löschung zu vermerken.

(3) Der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) hat die Übereinstimmung der registermäßigen Erfassung mit der Kassabuchführung zu prüfen und gegebenenfalls die Richtigkeit zu bestätigen. Weist die “Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung" Mängel auf, so hat sie der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) dem Kostenbeamten zur Verbesserung zurückzustellen. Bestehen gegen die Richtigkeit der Verfügung Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) den Kostenbeamten darauf aufmerksam zu machen. Bei Meinungsverschiedenheiten hat der Rechnungsführer dem Gerichtsvorsteher, der Leiter der Einbringungsstelle dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zu berichten.

(4) Bestehen gegen die Durchführung der Verfügung keine Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) die erforderlichen Rückzahlungen oder Löschungen vorzunehmen.

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