§ 232 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 232.

(1) Zur Entscheidung über die auf den Rechtsweg verwiesenen Widersprüche ist das Executionsgericht zuständig. Die in Ansehung desselben Anspruches von mehreren Personen erhobenen Widersprüche können von diesen als Streitgenossen in einer gemeinschaftlichen Klage geltend gemacht werden.

(2) Das Urtheil, welches in dem Processe über einen bei der Vertheilungstagsatzung erhobenen Widerspruch erfließt, ist für und gegen sämmtliche betheiligte Gläubiger und Berechtigte, sowie für und gegen den Verpflichteten (§. 14 der Civilprocessordnung) wirksam.

Schlagworte

Exekutionsgericht, Urteil, Prozeß, Verteilungstagsatzung,

Zivilprozeßordnung, ZPO, RGBl. Nr. 113/1895

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021155

alte Dokumentnummer

N2189616955T

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