§. 232.
(1) Zur Entscheidung über die auf den Rechtsweg verwiesenen Widersprüche ist das Executionsgericht zuständig. Die in Ansehung desselben Anspruches von mehreren Personen erhobenen Widersprüche können von diesen als Streitgenossen in einer gemeinschaftlichen Klage geltend gemacht werden.
(2) Das Urtheil, welches in dem Processe über einen bei der Vertheilungstagsatzung erhobenen Widerspruch erfließt, ist für und gegen sämmtliche betheiligte Gläubiger und Berechtigte, sowie für und gegen den Verpflichteten (§. 14 der Civilprocessordnung) wirksam.
Schlagworte
Exekutionsgericht, Urteil, Prozeß, Verteilungstagsatzung,
Zivilprozeßordnung, ZPO, RGBl. Nr. 113/1895
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021155
alte Dokumentnummer
N2189616955T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)