§ 231a BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

10. Abschnitt

BEAMTE DES KRANKENPFLEGEDIENSTES Anwendungsbereich

§ 231a

(1) § 231a.Der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer

  1. 1. die Voraussetzungen
  1. a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder
  2. b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder
  3. c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder
  4. d) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,

    für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,

  1. 2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
  2. 3. weder eine für Militärpersonen vorgesehene Tätigkeit ausübt noch nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.

(2) Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport.

(3) Den im MTD-Gesetz geregelten Tätigkeiten der medizinisch-technischen Dienste sind bei der Anwendung des Abs. 1 ferner folgende Tätigkeiten gleichzuhalten:

  1. 1. Tätigkeiten der veterinärmedizinisch-technischen Dienste und
  2. 2. medizinisch-technische Tätigkeiten an bakteriologischserologischen Bundesanstalten.

    In diesen Fällen gilt das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 nur dann als erfüllt, wenn der Beamte die vom MTD-Gesetz verlangte Voraussetzung für die Ausübung eines der medizinisch-technischen Dienste erbringt, die seiner Tätigkeit entspricht.

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