§ 231 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Aufgabe der Zeitungen.

§ 231.

Der Medieninhaber (Verleger) darf die Zeitungssendungen nur beim Verlagspostamt und bei jenen Postämtern aufgeben, die ihm als Aufgabepostämter zugewiesen sind. Für Monatsschriften dürfen als Aufgabepostämter nur Verlagspostämter zugewiesen werden; Ausnahmen sind aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig. Die Zeitungssendungen sind mit einem Lieferschein (Anlage 5) unter Angabe der Gesamtstückzahl und des Einzelgewichtes aufzugeben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146131

alte Dokumentnummer

N9195722811L

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