Zuständigkeit
§ 231.
Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des Handels mit diesen Gegenständen ist der Landeshauptmann zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070214
alte Dokumentnummer
N5197418613S
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