Karenzurlaub
§ 230b
§ 230b. Soweit mit der Anwendung des § 75 Abs. 3 und 4 auf Beamte des PTA-Bereiches keine Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind, entfällt die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
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