§ 230 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1990

Ausweis unversteuerter Rücklagen

§ 230.

(1) Die Bewertungsreserve auf Grund steuerlicher Sonderabschreibungen ist entsprechend den Posten des Anlagevermögens aufzugliedern.

(2) In der Bilanz oder im Anhang sind die Zuweisung und die Auflösung entsprechend den Posten des Anlagevermögens gesondert anzuführen.

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