§ 22f Kärntner Objektivierungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

2. Unterabschnitt
Modellfunktionen LRH Fachexperten, LRH Prüfer und Referenten

§ 22f
Objektivierungsverfahren

(1) Für Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung der Modellfunktionen LRH Fachexperten, LRH Prüfer und Referenten hat das Objektivierungsverfahren – sofern nicht § 10 anzuwenden ist – jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:

  1. 1. Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5;
  2. 2. Interview gemäß § 4 Z 5 und § 9.

(2) Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 kann erforderlichenfalls mit der schriftlichen Arbeit gemäß § 4 Z 2 und § 6 und mit (einem) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) gemäß § 4 Z 3 und § 7 und (oder) berufskundlich-psychologische Eignungstests gemäß § 4 Z 4 und § 8 ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommenden Planstellen (einen) geeignete(n) Verfahrensschritt(e) darstellen.

13.01.2022

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