§ 22b GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.2016

Hospiz- und Palliativversorgung

§ 22b.

(1) Die Hospiz- und Palliativversorgung umfasst die Pflege und Begleitung von Menschen mit einer fortschreitenden unheilbaren und/oder lebensbedrohlichen Erkrankung und von sterbenden Menschen sowie von deren An- und Zugehörigen vor dem Hintergrund eines umfassenden bio-psycho-sozialen Verständnisses von Krankheit unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und Berücksichtigung des Patientenwillens mit dem Ziel, die Lebensqualität zu verbessern, insbesondere

  1. 1. das Erkennen und Vermindern von Risiken und Problembereichen,
  2. 2. die Informationssammlung zum Lebenswerdegang und zu den Lebenserfahrungen als Teil des Pflegeassessments (Biografiearbeit in der Pflege),
  3. 3. psychosoziale Interventionen, insbesondere mittels wahrnehmungs- und körperbezogenen sowie verhaltensorientierten Konzepten, kognitiver Stimulation bzw. kognitivem Training, Aktivitätsaufbau, Aromapflege und Entlastungsstrategien,
  4. 4. den Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung,
  5. 5. die Progressionsverzögerung und
  6. 6. das Monitoring der medikamentösen Symptombehandlung.

Schlagworte

Hospizversorgung, Angehörige, Selbstgefährdung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40185066

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