Übernahme von Kontrollbefugnissen
§ 22a.
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung im Einvernehmen (§ 5 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986) mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister anzuordnen, daß bestimmte, auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften anläßlich der Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr von Waren durch andere Organe vorzunehmende Kontrollen (Besichtigungen, Probenentnahmen, Untersuchungen u. dgl.) anläßlich der Zollabfertigung durch alle oder bestimmte Zollämter vorzunehmen sind, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Kontrollen dient und die Organe der in Betracht kommenden Zollämter entsprechend geschult und in der Lage sind, diese Kontrollen neben der Zollabfertigung vorzunehmen.
(2) Läßt der Anmelder die Kontrollen nicht zu oder ergibt die Kontrolle die Unzulässigkeit der Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr einer Ware, so hat das Zollamt den nach den Zollvorschriften gestellten Abfertigungsantrag zurückzuweisen. Die beantragte Zollabfertigung darf in einem solchen Fall erst vorgenommen werden, wenn dem Zollamt ein die Zulässigkeit aussprechender Bescheid der nach den betreffenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) zuständigen Behörde vorgewiesen wird. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(3) Auf das Verfahren der Zollämter bei der Durchführung von Kontrollen finden die für die Erhebung der Zölle maßgebenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(BGBl. Nr. 527/1974, Art. I Z 4)
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049540
alte Dokumentnummer
N3198810386F
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