Vertretungsabgeltung für Landesvertragslehrpersonen
§ 22a.
Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landesvertragslehrperson (§ 18a Abs. 1) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 20 Abs. 6 oder § 21 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2022
Gesetzesnummer
10008235
Dokumentnummer
NOR40159404
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