§ 22a LLVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Vertretungsabgeltung für Landesvertragslehrpersonen

§ 22a.

Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landesvertragslehrperson (§ 18a Abs. 1) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 20 Abs. 6 oder § 21 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40159404

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