EG: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007
Säumnisgebühr
§ 22a.
Kommt ein der Aufsicht der FMA gemäß § 1 unterliegendes Unternehmen oder eine sonstige Person oder Einrichtung
- 1. den Pflichten oder Anordnungen gemäß
- a) § 44 BWG,
- b) § 23 Abs. 2 und 4 WAG,
- c) § 23a Abs. 2 und 4 WAG,
- d) § 21 Abs. 8 PKG,
- e) § 30a Abs. 1 PKG,
- f) § 36 Abs. 2 und 3 PKG,
- g) § 24a Abs. 3 zweiter Satz VAG,
- h) § 79b Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a erster Satz VAG,
- i) § 83 Abs. 1 bis 4 VAG,
- 2. den Vorlagepflichten auf Grund einer Anordnung gemäß
- a) § 70 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG,
- b) § 24 Abs. 2 WAG,
- c) § 33 Abs. 3 Z 1 und 2 PKG,
- d) § 79b Abs. 1 fünfter Satz und Abs. 2,
- e) § 85a Abs. 1 und 2,
- f) § 86 Abs. 4 Z 1 VAG oder
- 3. einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß
- a) § 33b PKG,
- b) § 104 VAG,
- c) § 104a VAG
nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Unternehmen oder der sonstigen Person oder Einrichtung gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung einer Säumnisgebühr bis 7 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Der Vorgang der Vorschreibung der Säumnisgebühr kann bis zum Wegfall der Säumnis mehrmals wiederholt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)