§ 22a EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2008

Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgl. § 410 Abs. 2).

jetzt § 23a

§ 22a.

Auf Antrag oder von Amts wegen können Exekutionsverfahren, in denen mehreren Verpflichteten Anteile einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts zustehen, verbunden werden.

jetzt § 23a

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096244

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