§ 22a ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2006

Langfristplanung

§ 22a.

(Grundsatzbestimmung)Ziel der langfristigen Planung ist es, das Übertragungsnetz (Netzebenen 1 bis 3) hinsichtlich

  1. 1. der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,
  2. 2. der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur),
  3. 3. sowie der Deckung der Transporterfordernisse sonstiger Kunden
  1. zu planen.

(2) Die Landesgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer mindestens einmal jährlich eine langfristige Planung für ihre Regelzone zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und der Ziele gemäß Abs. 1 zu erstellen haben. Der Planungszeitraum wird vom Regelzonenführer festgelegt, wobei dies transparent und nicht diskriminierend unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten zu erfolgen hat. Der Mindestplanungszeitraum beträgt fünf Jahre. Die Ergebnisse der langfristigen Planung sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Diese haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über die Planungsergebnisse zu berichten.

(3) Die Regelzonenführer haben bei der Erstellung der langfristigen Planung die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten sowie die Interessen aller Marktteilnehmer zu berücksichtigen.

(4) Alle Marktteilnehmer haben dem Regelzonenführer auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Messwerte und technische, ökonomische sowie sonstige Projektunterlagen zu geplanten Leitungsanlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen, sofern diese Auswirkungen auf die Leitungskapazitäten des Übertragungsnetzes haben. Der Regelzonenführer kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig sind.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Regelzonenführer können die langfristige Planung beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Genehmigung einreichen. In der Begründung des Antrages haben die Regelzonenführer, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben. Die Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind. Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, welche in einer genehmigten langfristigen Planung vorgesehen sind, verbundenen Aufwendungen sind bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife, gemäß §§ 25 ff anzuerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40079385

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