§ 22a E-ControlG

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2017

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017

Ladepunkteregister

§ 22a.

Die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte melden diese der Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde hat ein öffentliches Ladepunkteregister zu führen, das soweit verfügbar die Ortsangaben für öffentlich zugängliche Ladepunkte enthält und allen Nutzern in offener und nichtdiskriminierender Weise zugänglich zu machen ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40195081

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