Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017
Ladepunkteregister
§ 22a.
Die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte melden diese der Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde hat ein öffentliches Ladepunkteregister zu führen, das soweit verfügbar die Ortsangaben für öffentlich zugängliche Ladepunkte enthält und allen Nutzern in offener und nichtdiskriminierender Weise zugänglich zu machen ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Gesetzesnummer
20007046
Dokumentnummer
NOR40195081
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