§ 22 ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Befugnis

§ 22.

(1) Die Befugnis wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag der Gesellschaft für einen bestimmten Sitz verliehen. Gesellschaften, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch spätere Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über die Verleihung der Befugnis parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.

(2) Die Befugnis ist zu verleihen, wenn:

  1. 1. die Ziviltechnikergesellschaft zumindest rechtsfähig im Sinne des § 124 Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung, ist,
  2. 2. sämtliche Inhalte der beantragten Gesellschaftsbefugnis durch ausgeübte Befugnisse von geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechnikern (§ 1), die Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder sind, gesetzmäßig nachgewiesen sind,
  3. 3. der Gesellschaftsvertrag den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.

(3) Ohne Nachweis der Befugnis dürfen Ziviltechnikergesellschaften nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.

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