Befugnis
§ 22.
(1) Die Befugnis wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag der Gesellschaft für einen bestimmten Sitz verliehen. Gesellschaften, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch spätere Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über die Verleihung der Befugnis parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.
(2) Die Befugnis ist zu verleihen, wenn:
- 1. sämtliche Inhalte der beantragten Gesellschaftsbefugnis durch ausgeübte Befugnisse von geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechnikern (§ 1), die Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder sind, gesetzmäßig nachgewiesen sind,
- 2. der Gesellschaftsvertrag den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.
(3) Ohne Nachweis der Befugnis dürfen Ziviltechnikergesellschaften nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2005
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012368
Dokumentnummer
NOR40070573
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)