Meldungen über den Verlauf von Such- und Rettungsmaßnahmen
§ 22
(1) § 22.Alle an Such- und Rettungsaktionen mitwirkenden Stellen haben der Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH, bei Such- und Rettungsaktionen in Flugplatzrettungsbereichen den Einsatzleiter, über den Stand der jeweiligen Such- und Rettungsmaßnahmen fernmündlich, fernschriftlich, per Telefax, per Funk oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zu informieren.
(2) Die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH oder der Einsatzleiter hat alle am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden und um Hilfeleistung ersuchten Stellen zu verständigen, wenn ihre Hilfeleistung nicht mehr erforderlich ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
