Abschnitt V
Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen
§ 22
(1) § 22.Der Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.
(2) Der Zivildienstleistende hat die ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragene Dienstleistung gewissenhaft zu verrichten und die dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) pünktlich und genau zu befolgen. Er darf die Befolgung einer Weisung nur dann ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Der Zivildienstleistende hat sich vom Rechtsträger der Einrichtung oder von dessen Beauftragten schulen zu lassen, soweit dies nötig ist, um die Zivildienstleistung ordnungsgemäß erbringen zu können.
(4) Er hat sich in die Gemeinschaft, in der er seine Dienstleistung erbringt, einzufügen und darf durch sein Verhalten das friedliche Zusammenleben mit anderen Beschäftigten nicht gefährden.
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