§ 22 WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 22.

Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.

(1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Eintragung in das Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 252/1990)

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