§ 22 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 22.

(1) Auf Grund der gemäß §§ 20 oder 21 übermittelten Unterlagen erläßt der Landeshauptmann den Wasserbuchbescheid (§ 31); steht jedoch eine gemäß § 102 WRG. erforderliche Überprüfung noch aus, ist der Wasserbuchbescheid erst nach Übermittlung des rechtskräftigen Überprüfungsbescheides und des im Zuge des Überprüfungsverfahrens hergestellten neuen Entwurfes zu erlassen.

(2) Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Wasserbuchführer, wenn das betroffene Wasserbenutzungsrecht noch nicht im Wasserbuch eingetragen ist, den vorläufigen Entwurf des Wasserbuchbescheides in die betreffende Gewässermappe unter dem Vorschlagblatt einzulegen und allfällige weitere Änderungen des Wasserbenutzungsrechtes darin ersichtlich zu machen; bei bereits eingetragenen Wasserbenutzungsrechten (§ 20, Abs.) ist lediglich in der Anmerkungsspalte des betreffenden Einlageblattes auf den Wasserrechtsbescheid hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129857

alte Dokumentnummer

N8194839249L

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