§ 22 Wahl der Schülervertreter

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

6. Abschnitt

Inkrafttreten und Außerkrafttreten Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 22

(1) § 22.Diese Verordnung tritt mit 1. September 1993 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter, BGBl. Nr. 374/1974, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 440/1977 und 445/1986, außer Kraft.

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