§ 22 WAG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen

§ 22.

(1) Ein Rechtsträger hat Aufzeichnungen über alle seine Dienstleistungen und Geschäfte zu führen, aufgrund der die FMA die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes überprüfen und sich vor allem vergewissern kann, ob der Rechtsträger sämtliche Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden eingehalten hat. Der Rechtsträger hat hierbei Art. 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu beachten.

(2) Ein Rechtsträger hat alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren, sofern nicht einer der folgenden Fälle vorliegt:

  1. 1. Die Aufzeichnungen, in denen die Rechte und Pflichten des Rechtsträgers gegenüber seinen Kunden im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags oder die Bedingungen, unter denen der Rechtsträger Dienstleistungen für den Kunden erbringt, festgehalten sind, sind mindestens für die Dauer der Geschäftsbeziehung aufzubewahren;
  2. 2. bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen kann die FMA verlangen, dass ein Rechtsträger einzelne oder alle derartigen Aufzeichnungen während eines längeren, durch die Art des Instruments oder Geschäfts gerechtfertigten Zeitraums aufbewahrt, sofern dies notwendig ist, damit die FMA ihre Aufsichtsfunktion nach diesem Bundesgesetz ausüben kann.

    Die FMA kann in dem Bescheid, mit dem über die Rücknahme oder das Erlöschen der Konzession abgesprochen wird, anordnen, dass die Aufzeichnungen bis zum Ablauf eines höchstens fünfjährigen Zeitraums aufzubewahren sind.

(3) Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, damit diese der FMA auch in Zukunft zugänglich gemacht werden können. Zusätzlich müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. 1. Die Aufzeichnungen müssen der FMA unverzüglich zugänglich gemacht werden können und jede wichtige Phase der Bearbeitung sämtlicher Geschäfte muss rekonstruierbar sein;
  2. 2. jegliche Korrekturen oder sonstige Änderungen sowie der Inhalt der Aufzeichnungen vor diesen Korrekturen oder Änderungen müssen leicht feststellbar sein und
  3. 3. die Aufzeichnungen müssen ausreichend gegen Manipulationen oder sonstige unbefugte Veränderungen geschützt sein.

(4) Die FMA hat ein Verzeichnis der Mindestaufzeichnungspflichten, die Rechtsträger nach diesem Bundesgesetz erfüllen müssen, zu führen und auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

(5) Die FMA ist für die Kontrolle der Einhaltung von Abs. 1 bis 3 in Bezug auf die von Zweigstellen von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland getätigten Geschäfte verantwortlich. Davon unbeschadet bleibt die direkte Zugriffsmöglichkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates des Rechtsträgers auf diese Aufzeichnungen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40089534

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