Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen
§ 22.
Werden Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Gesetzesnummer
20009719
Dokumentnummer
NOR40188265
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