§ 22 VoBeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen

§ 22.

Werden Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

20009719

Dokumentnummer

NOR40188265

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