§ 22 VEVO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Wiedereinfuhr von Tieren

§ 22.

Die Wiedereinfuhr von Tieren ist nur unter den Bedingungen der harmonisierten Einfuhr oder mit einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß § 14 gestattet. In der Bewilligung sind die veterinärpolizeilich erforderlichen Bedingungen festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219883

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)