§ 22 Verpackungsverordnung 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Elektronische Meldungen

§ 22.

(1) Die in den § 9 Abs. 6 Z 3 und § 13 Abs. 6 Z 4 hinsichtlich der im Kalenderjahr zu meldenden Massen, und die in § 10 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 Z 2, § 15 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 Z 1 lit. d festgelegten Meldungen haben elektronisch über das Register gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen. Für diese Meldungen sind die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellten Schnittstellen oder Webformulare zu verwenden.

(2) Die Meldungen der Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 29b Abs. 3 und § 29d Abs. 2 und 3 AWG 2002 haben elektronisch über das Register gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erfüllung des § 29b Abs. 4 und § 29d Abs. 4 AWG 2002 die inAnhang 4 genannten Vorgaben einzuhalten.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40163985

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)