Nicht formell aufgehoben, siehe jedoch Textgegenüberstellung der Regierungsvorlage und Inhaltsverzeichnis der Novelle BGBl. I Nr. 40/2012; erscheint auch durch diese Novelle materiell derogiert.
Ausländische Untersuchungsberichte
§ 22.
Ausländische Untersuchungsberichte, Teile davon, oder Dokumente, zu denen die Untersuchungsorgane Zugang haben, dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der ausländischen Untersuchungsbehörde nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn die ausländische Untersuchungsbehörde diese Berichte bereits veröffentlicht oder freigegeben hat. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung ausländischer Untersuchungsberichte besteht nicht. Allfällige Sicherheitsempfehlungen sind den geeigneten Stellen zur Kenntnis zu bringen.
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