Planstellenwidmung für Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen
§ 22.
(1) Steht der Universität eine freie Planstelle eines Universitätsprofessors zur Verfügung, so hat der Senat nach Anhörung des Rektors zu entscheiden,
- 1. ob, wann und mit welcher fachlichen Widmung die Stelle zu besetzen ist,
- 2. ob die Besetzung der Stelle in der Form eines öffentlich-rechtlichen oder eines allenfalls zeitlich befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund zu erfolgen hat und
- 3. in welcher besoldungsrechtlichen Kategorie die Stelle im Hinblick auf die Funktionsbeschreibung und die zu erfüllenden Aufgaben zu besetzen ist.
(2) Die Entscheidungen des Senats gemäß Abs. 1 sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung schriftlich mitzuteilen und werden rechtswirksam, wenn sie von diesem nicht binnen drei Monaten untersagt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR12125129
alte Dokumentnummer
N7199331495J
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