§ 22 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Planstellenwidmung für Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen

§ 22.

(1) Steht der Universität eine freie Planstelle eines Universitätsprofessors zur Verfügung, so hat der Senat nach Anhörung des Rektors zu entscheiden,

  1. 1. ob, wann und mit welcher fachlichen Widmung die Stelle zu besetzen ist,
  2. 2. ob die Besetzung der Stelle in der Form eines öffentlich-rechtlichen oder eines allenfalls zeitlich befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund zu erfolgen hat und
  3. 3. in welcher besoldungsrechtlichen Kategorie die Stelle im Hinblick auf die Funktionsbeschreibung und die zu erfüllenden Aufgaben zu besetzen ist.

(2) Die Entscheidungen des Senats gemäß Abs. 1 sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung schriftlich mitzuteilen und werden rechtswirksam, wenn sie von diesem nicht binnen drei Monaten untersagt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125129

alte Dokumentnummer

N7199331495J

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