§ 22 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1997

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1997

Planstellenwidmung für Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen

§ 22.

(1) Steht der Universität eine freie Planstelle eines Universitätsprofessors zur Verfügung, so hat der Senat nach Anhörung des Rektors (an Medizinischen Fakultäten das Fakultätskollegium nach Anhörung des Dekans und des Senates) zu entscheiden,

  1. 1. ob, wann und mit welcher fachlichen Widmung die Stelle zu besetzen ist,
  2. 2. ob die Besetzung der Stelle in der Form eines öffentlich-rechtlichen oder eines allenfalls zeitlich befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund zu erfolgen hat und
  3. 3. in welcher besoldungsrechtlichen Kategorie die Stelle im Hinblick auf die Funktionsbeschreibung und die zu erfüllenden Aufgaben zu besetzen ist.

(2) Die Entscheidungen des Senats gemäß Abs. 1 sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung schriftlich mitzuteilen und werden rechtswirksam, wenn sie von diesem nicht binnen drei Monaten untersagt werden. Der Mitteilung sind die Begründungen und die Stellungnahmen aus dem (den) Anhörungsverfahren anzuschließen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12126675

alte Dokumentnummer

N7199711013I

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