§ 22 Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern

Alte FassungIn Kraft seit 16.5.1998

Abgabenbefreiung, Kostentragung

§ 22.

Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von Verwaltungsabgaben befreit. Soweit es sich nicht um Kosten gemäß den §§ 14, 15 oder 20 handelt, sind Kosten im Sinne der §§ 75 ff. AVG stets von Amts wegen zu tragen, es sei denn, sie wurden von Schuldtragenden veranlaßt und die Schuld durch ein strafrechtliches Erkenntnis festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

10010076

Dokumentnummer

NOR12127390

alte Dokumentnummer

N7199811834U

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