Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002
§ 22.
Es ist verboten, tierärztliche Sprechstunden außerhalb des Berufssitzes abzuhalten. Ausnahmen hat die Kammer zu bewilligen, wenn dies zur Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung an dem in Aussicht genommenen Ort oder dessen Einzugsgebiet erforderlich ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Gesetzesnummer
10010369
Dokumentnummer
NOR40031606
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)