§ 22 TDBG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2012

Leistungskategorisierung

§ 22.

(1) Die leistungsdefinierenden Stellen haben eine eigene Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E‑Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004, durchzuführen. Davon ausgehend kann jede leistungsdefinierende Stelle für die von ihr in der Leistungsangebotsdatenbank gemäß § 21 Abs. 1 zu erfassenden Leistungsangebote eine eigene Kategorie vergeben. Ausgehend von dieser gemeinsamen Grundlage können die leistungsdefinierenden Stellen für die von ihr in der Leistungsangebotsdatenbank gemäß § 21 Abs. 1 zu erfassenden Leistungsangebote zu der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ selbständig „Teilbereiche“ für die eigene Kategorisierung ihrer Leistungsangebote festlegen.

(2) Die Datenklärungsstelle hat zusätzlich zur eigenen Kategorisierung gemäß Abs. 1 eine einheitliche Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E‑Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004, durchzuführen. Dabei soll der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ die Unterebene „Teilbereich“ hinzugefügt werden. Die Kategorisierung hat anhand der Rechtsgrundlage für die Erbringung der Leistung zu erfolgen. Die Kategorisierung hat so zu erfolgen, dass jeder abfrageberechtigten Stelle die erforderlichen Daten unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse im Transparenzportal angezeigt werden können. Alle anderen von der leistungsdefinierenden Stelle übermittelten Angaben hat die Datenklärungsstelle zu prüfen.

(3) Die Datenklärungsstelle hat mindestens einmal in sechs Monaten dem Bundesminister für Finanzen einen Vorschlag für einen Leistungsangebotskatalog zu erstatten, der die einheitliche Kategorisierung im Sinne des Abs. 2 zu enthalten hat. Der Bundesminister für Finanzen hat den Leistungsangebotskatalog nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 als Verordnung kundzumachen. Zusätzlich ist der Leistungsangebotskatalog im Transparenzportal zu veröffentlichen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann dem Leistungsempfänger und den abfrageberechtigten Stellen den Zugriff auf Daten gewähren, für die eine leistungsdefinierende Stelle bereits die Angaben im Sinne des Abs. 1 übermittelt hat und für die die Datenklärungsstelle eine eindeutige Zuordnung zu der Kategorie der einheitlichen Kategorisierung bereits vorgenommen hat, auch wenn die Verordnung gemäß Abs. 3 noch nicht in Kraft getreten ist. Das gilt nicht für sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000.

(5) Erfordert die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung die Kenntnis über den Erhalt einer Leistung, deren Leistungsangebot als „sensibel“ gekennzeichnet worden ist, so hat die einheitliche Kategorisierung dieses Leistungsangebotes in der Weise zu erfolgen, dass die sensible Daten enthaltende Leistung im Transparenzportal nur nach Angabe der Abfrageberechtigung und nur in dem Umfang angezeigt wird, der sich aus einem Gesetz ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40143285

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