§ 22
Jahresbilanz der Bank
Die Jahresbilanz einer Schiffspfandbriefbank hat in getrennten Posten namentlich zu enthalten:
- 1. den Gesamtbetrag der zur Deckung der Schiffspfandbriefe bestimmten, am Jahresschluß im Deckungsregister der Bank eingetragenen durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen unter Angabe des Gesamtbetrags der rückständigen Abzahlungsraten; ferner den Gesamtbetrag der im Register eingetragenen Wertpapiere;
- 2. den Gesamtbetrag der rückständigen Darlehnszinsen;
- 3. den Gesamtbetrag der im Eigentum der Bank stehenden Schiffe oder Schiffsbauwerke (§ 5 Abs. 3);
- 4. den Gesamtwert der im Eigentum der Bank stehenden Grundstücke (§ 5 Abs. 4);
- 5. die Gesamtbeträge der Bestände an Geld, an Wechseln und an Wertpapieren unter gesonderter Angabe des Betrags der eigenen Schiffspfandbriefe der Bank;
- 6. den Gesamtbetrag der Guthaben bei Bankhäusern;
- 7. den Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe nach ihrem Nennwert, bei verschieden verzinslichen Schiffspfandbriefen den Gesamtbetrag jeder dieser Gattungen;
- 8. den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten der Bank aus der Annahme von verzinslichen oder unverzinslichen Einlagen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10011252
Dokumentnummer
NOR12145059
alte Dokumentnummer
N9194312086I
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