§ 22 Schiffsbankgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1943

§ 22

Jahresbilanz der Bank

Die Jahresbilanz einer Schiffspfandbriefbank hat in getrennten Posten namentlich zu enthalten:

  1. 1. den Gesamtbetrag der zur Deckung der Schiffspfandbriefe bestimmten, am Jahresschluß im Deckungsregister der Bank eingetragenen durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen unter Angabe des Gesamtbetrags der rückständigen Abzahlungsraten; ferner den Gesamtbetrag der im Register eingetragenen Wertpapiere;
  2. 2. den Gesamtbetrag der rückständigen Darlehnszinsen;
  3. 3. den Gesamtbetrag der im Eigentum der Bank stehenden Schiffe oder Schiffsbauwerke (§ 5 Abs. 3);
  4. 4. den Gesamtwert der im Eigentum der Bank stehenden Grundstücke (§ 5 Abs. 4);
  5. 5. die Gesamtbeträge der Bestände an Geld, an Wechseln und an Wertpapieren unter gesonderter Angabe des Betrags der eigenen Schiffspfandbriefe der Bank;
  6. 6. den Gesamtbetrag der Guthaben bei Bankhäusern;
  7. 7. den Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe nach ihrem Nennwert, bei verschieden verzinslichen Schiffspfandbriefen den Gesamtbetrag jeder dieser Gattungen;
  8. 8. den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten der Bank aus der Annahme von verzinslichen oder unverzinslichen Einlagen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145059

alte Dokumentnummer

N9194312086I

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