Geeignete Ausgangswerkstoffe
§ 22
Die Ausgangswerkstoffe der PSA oder ihre möglichen Zersetzungsprodukte dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die Hygiene oder Gesundheit des Verwenders haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Geeignete Ausgangswerkstoffe
§ 22
Die Ausgangswerkstoffe der PSA oder ihre möglichen Zersetzungsprodukte dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die Hygiene oder Gesundheit des Verwenders haben.
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