§ 22 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

Geeignete Ausgangswerkstoffe

§ 22

Die Ausgangswerkstoffe der PSA oder ihre möglichen Zersetzungsprodukte dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die Hygiene oder Gesundheit des Verwenders haben.

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