§ 22 PrR-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Sonstige Pflichten des Hörfunkveranstalters

§ 22

(1) § 22.Die Hörfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

(2) Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluss des Verfahrens.

(3) Die Aufnahme des Sendebetriebs ist der Regulierungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.

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